Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

 

§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind

1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,
3. Ausgleichszulagen nach den §§ 40 bis 42, 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 5 NBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,
4. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 NBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind,
5. Amtszulagen nach § 37 NBesG,
6. die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 50 NBesG), soweit sie nach Absatz 9 ruhegehaltfähig ist,
7. allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,
8. besondere Stellenzulagen,
a) nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
b) nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,

wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist,
9. Zuschüsse und Zulagen nach den Nummern 2 und 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),

die der Beamtin oder dem Beamten außer in den Fällen der Nummer 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).

(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.

(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.

(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.

(6) Haben sich durch einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert, so wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung A, C oder R erreichbare Erfahrungsstufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte nach dem Wechsel Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.

(7) Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, so werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis

1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn
a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder
b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den §§ 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe
aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre,
bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten

übertragen war;

2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden.

Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, so gilt der Zeitraum der Beurlaubung als Zeit des Leistungsbezugs im Sinne der Sätze 1 und 3 bis 5. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG können von dem Präsidium der Hochschule oder der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 8In diesen Fällen ist auch auf den in Satz 7 bezeichneten Betrag der Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 9Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG mit solchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.

(8) Soweit eine Ausgleichszulage nach § 42 Satz 1 NBesG zum Ausgleich von Leistungsbezügen dient, die bei weiterer Bezugsdauer zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 7 ruhegehaltfähig geworden wären, gilt die Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.

(9) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 NBesG gehört nach Maßgabe des Satzes 2 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre lang im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine solche Vergütung bezieht oder ohne Eintritt der Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Höhe des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung beträgt 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst hätte tätig sein können. Die Vergütung gehört in dem in Satz 2 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 4 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des höchsten Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.


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Red 20231003

 

 

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