Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 57 Abs. 1) der Stufe 1,
3. Ausgleichszulagen nach den §§ 40 bis 42, 65 Abs. 2 und § 68 Abs. 5 NBesG, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleichen,
4. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 NBesG, soweit sie nach Absatz 7 ruhegehaltfähig sind,
5. Amtszulagen nach § 37 NBesG,
6. die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 50 NBesG), soweit sie nach Absatz 9 ruhegehaltfähig ist,
7. allgemeine Stellenzulagen nach der Anlage 9 NBesG,
8. besondere Stellenzulagen,
a) nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 1 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 184,07 Euro und
b) nach Nummer 3 Abs. 1 Nr. 2 der Anlage 11 NBesG in Höhe von 147,25 Euro,
wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist,
9. Zuschüsse und Zulagen nach den Nummern 2 und 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926),
die der Beamtin oder dem Beamten außer in den Fällen der Nummer 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Satz 2 gilt entsprechend bei eingeschränkter Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG).
(2) Ist die Beamtin oder der Beamte wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalls im Sinne des § 34 in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Erfahrungsstufe zugrunde zu legen, die bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreicht werden können.
(3) Ist eine Beamtin oder ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten oder in den Ruhestand versetzt worden, das nicht der Besoldungsgruppe ihres oder seines Einstiegsamtes oder das keiner Laufbahn angehört, und hat sie oder er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat die Beamtin oder der Beamte vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienstbehörde die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächst niedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zweijahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Ablauf der Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie oder er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist.
(5) Das Ruhegehalt einer Beamtin oder eines Beamten, die oder der früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Beamtin oder der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen.
(6) Haben sich durch einen Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge verringert, so wird das Ruhegehalt auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet, wenn die Beamtin oder der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die bis zum tatsächlichen Ruhestandsbeginn in der Besoldungsordnung A, C oder R erreichbare Erfahrungsstufe des Grundgehalts zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem die Beamtin oder der Beamte nach dem Wechsel Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 gelten entsprechend.
(7) Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG sind bis zur Höhe von zusammen 40 Prozent des Grundgehalts ruhegehaltfähig, soweit sie unbefristet gewährt und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Werden sie befristet gewährt, kann das Präsidium der Hochschule oder die Direktorin oder der Direktor der Polizeiakademie sie bei wiederholter Vergabe für ruhegehaltfähig erklären. Nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärte Leistungsbezüge werden bei der Berechnung des Ruhegehalts nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach Satz 1 und Satz 2 zusammen, so werden die nach Satz 2 für ruhegehaltfähig erklärten Leistungsbezüge bei der Berechnung des Ruhegehalts nur insoweit berücksichtigt, als sie die nach Satz 1 ruhegehaltfähigen zuletzt zustehenden Leistungsbezüge übersteigen und in dieser Höhe insgesamt fünf Jahre bezogen worden sind. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG sind bei Berechnung der Versorgungsbezüge aus einem Beamtenverhältnis
1. auf Lebenszeit nur dann zu berücksichtigen, wenn
a) sie neben den Bezügen aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens fünf Jahre gewährt wurden oder
b) sich aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach den §§ 38, 39 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) kein eigener Versorgungsanspruch ergibt, in diesem Fall wird der Leistungsbezug berücksichtigt in Höhe
aa) eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre,
bb) der Hälfte, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten
übertragen war;
2. auf Zeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mindestens fünf Jahre gewährt wurden.
Wird während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ein Leistungsbezug bei der Berechnung des Versorgungszuschlags nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 berücksichtigt, so gilt der Zeitraum der Beurlaubung als Zeit des Leistungsbezugs im Sinne der Sätze 1 und 3 bis 5. Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG können von dem Präsidium der Hochschule oder der Direktorin oder dem Direktor der Polizeiakademie über den Prozentsatz nach Satz 1 hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden. 8In diesen Fällen ist auch auf den in Satz 7 bezeichneten Betrag der Versorgungszuschlag wie für die Dienstbezüge zu entrichten; eine Erhöhung der Zuführung des Landes an die Hochschule als Landesbetrieb zu diesem Zweck ist ausgeschlossen. 9Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 NBesG mit solchen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 NBesG zusammen, die vor Beginn des Bemessungszeitraumes nach Satz 1 vergeben worden sind, so wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die Beamtin oder den Beamten günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(8) Soweit eine Ausgleichszulage nach § 42 Satz 1 NBesG zum Ausgleich von Leistungsbezügen dient, die bei weiterer Bezugsdauer zu einem späteren Zeitpunkt nach Absatz 7 ruhegehaltfähig geworden wären, gilt die Ausgleichszulage zu diesem Zeitpunkt als ruhegehaltfähig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3.
(9) Die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher nach einer Verordnung nach § 50 Abs. 1 NBesG gehört nach Maßgabe des Satzes 2 zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre lang im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalls eine solche Vergütung bezieht oder ohne Eintritt der Dienstunfähigkeit bezogen hätte. Die Höhe des ruhegehaltfähigen Teils der Vergütung beträgt 10 Prozent des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungsbezüge der Beamtin oder des Beamten zugrunde liegt. Die Frist nach Satz 1 gilt bei einer Beamtin oder einem Beamten, deren oder dessen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als erfüllt, wenn sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst hätte tätig sein können. Die Vergütung gehört in dem in Satz 2 bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn die Beamtin oder der Beamte mindestens zehn Jahre im Gerichtsvollzieherdienst tätig gewesen ist und vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den Gerichtsvollzieherdienst in eine andere Verwendung übernommen worden ist. Die Frist nach Satz 4 gilt als erfüllt, wenn die andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädigung, die sich die Beamtin oder der Beamte ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung ihres oder seines Dienstes als Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt werden können. 6In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist bei der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt des höchsten Amtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrunde zu legen.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20231003
mehr zu: Niedersachsen
- Beamtenversorgungsrecht in Niedersachsen
- Niedersächsiches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) - Übersicht -
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- und Witwergeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 25 Witwen- und Witwerabfindung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 69 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 74 Anzeigepflicht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 75 Anwendungsbereich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 79 Hochschulpersonal
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 81 Anspruch auf Altersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 82 Höhe des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 83 Zahlung des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 84 Hinterbliebenenaltersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 85 Anwendbare Vorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 87 Auskunftsanspruch
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90a Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 91 Allgemeine Anpassung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 93 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 95 Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 96 Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 98 Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 99 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 101 Einmalige Energiepreispauschale