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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 82 Höhe des Altersgeldes
§ 82 Höhe des Altersgeldes
(1) Das Altersgeld beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 bis 10 bezeichneten Bezüge, die der oder dem Altersgeldberechtigten außer in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zuletzt zugestanden haben. § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 und 5 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Zur Ermittlung der altersgeldfähigen Dienstzeit sind die §§ 6, 8, 9, 13 und 14 entsprechend anzuwenden. Zeiten, die bereits zu einem Anspruch auf Altersgeld geführt haben oder für die aufgrund des Ausscheidens eine Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009/26. Januar 2010 (Nds. GVBl. 2010 S. 318) zu zahlen ist, sind nicht altersgeldfähig. Wird eine entlassene Beamtin oder ein entlassener Beamter erneut in das Beamtenverhältnis berufen, so sind nach einer erneuten Entlassung auch die im ersten Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten nach § 6, für die eine Nachversicherung durchgeführt wurde, nicht altersgeldfähig.
(4) Das Altersgeld nimmt an den allgemeinen Anpassungen der Versorgungsbezüge nach § 91 teil.
(5) Das Altersgeld wird in entsprechender Anwendung der §§ 58 und 60 um den Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag sowie um den Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöht.
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Red 20231003