Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

 

§ 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte

(1) Für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Dezember 1951 63 0
31. Januar 1952 63 1
29. Februar 1952 63 2
31. März 1952 63 3
30. April 1952 63 4
31. Mai 1952 63 5
31. Dezember 1952 63 6
31. Dezember 1953 63 7
31. Dezember 1954 63 8
31. Dezember 1955 63 9
31. Dezember 1956 63 10
31. Dezember 1957   63 11
31. Dezember 1958   64 0
31. Dezember 1959   64 2
31. Dezember 1960   64 4
31. Dezember 1961 64 6
 31. Dezember 1962  64 8
 31. Dezember 1963  64 10

 

 

Bei Beamtinnen und Beamten, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und denen vor dem 1. Januar 2010 Altersteilzeit bewilligt worden ist, ist § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 abweichend von Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres tritt. Abweichend von Satz 1 ist § 16 Abs. 2 auf Beamtinnen und Beamte, die am 1. Januar 2001 vorhanden waren und bis zum 16. November 1950 geboren und spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX sind und die nach § 37 Abs. 1 NBG auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, nicht anzuwenden.

(3) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, ist außer in Fällen des § 35 Abs. 3 NBG§ 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

 

Geburtsdatum bis Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
31. Dezember 1948  65 0
31. Januar 1949 65 1
 28. Februar 1949  65 2
 31. Dezember 1949  65 3

 

(4) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2024 wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in § 16 Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 an die Stelle der Zahl "40" die Zahl "35" tritt und in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres das Erreichen folgenden Lebensalters tritt:

 

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem Lebensalter
Jahre
Lebensalter
Monate
1. Januar 2012 63 0
1. Februar 2012 63 1
1. März 2012 63 2
1. April 2012 63 3
1. Mai 2012 63 4
1. Juni 2012 63 5
1. Januar 2013 63 6
1. Januar 2014 63 7
1. Januar 2015 63 8
1. Januar 2016 63 9
1. Januar 2017  63 10
1. Januar 2018   63 11
1. Januar 2019  64 0
1. Januar 2020  64 2
1. Januar 2021 64 4
1. Januar 2022  64 6
1. Januar 2023  64 8
1. Januar 2024 64 10

 

(5) Tritt der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2012 ein, ist bis zum 31. Dezember 2011

1. § 16 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "1,79375" die Zahl "1,875" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
2. § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt;
3. § 78 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Absatz 2 Satz 1 an die Stelle der Zahl "33,48345" die Zahl "35" an die Stelle der Zahl "1,91333" die Zahl "2" und an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" sowie in Absatz 8 an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(6) § 54 Abs. 1 Satz 1 ist bis zum 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl "71,75" die Zahl "75" tritt.

(7) § 88 Abs. 8 Nrn. 1 bis 6, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231003

 

 

mehr zu: Niedersachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum