Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 83 Zahlung des Altersgeldes

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 83 Zahlung des Altersgeldes

 

§ 83 Zahlung des Altersgeldes

(1) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 35 Satz 2 und § 235 Abs. 2 SGB VI) erreicht hat.

(2) Auf Antrag der oder des Altersgeldberechtigten wird das Altersgeld vorzeitig gezahlt, wenn sie oder er

1. das 63. Lebensjahr vollendet hat,
2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist und entweder
a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs. 2 SGB VI jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
3. seit sechs Monaten voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI ist,
4. seit sechs Monaten teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist oder
5. vor dem 2. Januar 1961 geboren und seit sechs Monaten berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist.

Wenn die Feststellung, ob eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 1 Nr. 5 seit sechs Monaten vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ist die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes auf höchstens drei Jahre zu befristen. Verlängerungen der vorzeitigen Zahlung sind ebenfalls auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die vorzeitige Zahlung ist nicht zu befristen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Berufsunfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 wird die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt, wenn die oder der Altersgeldberechtigte die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt hat. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 kann die vorzeitige Zahlung des Altersgeldes versagt werden, wenn die oder der Altersgeldberechtigte sich die für die vorzeitige Zahlung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der oder des Altersgeldberechtigten liegenden Grund ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 4 und 5 vermindert sich das Altersgeld um die Hälfte. Die Verminderung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zahlung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind.

(6) Das Altersgeld vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das das Altersgeld

1. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 vorzeitig gezahlt wird,
2. nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte die Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 Nr. 1, § 236a Abs. 2 SGB VI) erreicht,
3. nach Absatz 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 vor Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die oder der Altersgeldberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 16 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 darf die Verminderung des Altersgeldes 10,8 Prozent nicht übersteigen. Das Altersgeld vermindert sich nicht nach Satz 1, wenn die oder der Altersgeldberechtigte bei Zahlungsbeginn das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt hat; dabei sind Zeiten einer der oder dem Altersgeldberechtigten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zu berücksichtigen.

(7) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 wird das Altersgeld auf Antrag um den Betrag erhöht, um den die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der oder des Altersgeldberechtigten für den Fall der Erwerbsminderung bestimmt sind, hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung ergeben hätte, zurückbleibt.

(8) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 3 und 5 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

1. um ein Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro, aber nicht mehr als das Eineinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
2. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Eineinhalbfache, aber nicht mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,
3. um drei Viertel, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Zweifache, aber nicht mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt,
4. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als 450 Euro und mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.

(9) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 vermindert sich das Altersgeld, wenn neben dem Altersgeld Einkommen im Sinne des § 64 Abs. 6 erzielt wird,

1. um die Hälfte, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweifache des Altersgeldes beträgt,
2. auf Null, wenn das erzielte Einkommen mehr als das Zweieinhalbfache des Altersgeldes beträgt.


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Red 20231003

 

 

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