Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson

 

§ 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson

(1) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person infolge des Dienstunfalls pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI), so sind ihr oder ihm die angemessenen Aufwendungen einer notwendigen Pflege zu erstatten.

(2) Das Nähere über Inhalt und Umfang sowie das Verfahren der Erstattung der Pflegeaufwendungen regelt die Landesregierung in Anlehnung an das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs und § 41 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 45 BeamtStG durch Verordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

1. über die Erstattung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe, wenn ihre Beschäftigung wegen der Inanspruchnahme der Angehörigen der oder des Verletzten durch deren oder dessen Pflege notwendig ist,
2. über die Erstattung von Aufwendungen für eine behindertengerechte Anpassung wie Ausstattung, Umbau und Ausbau des individuellen Wohnumfelds oder für den Umzug in eine behindertengerechte Wohnung,
3. über Eigenbehalte bei stationärer Unterbringung und
4. über Anzeigepflichten der nach § 33 Abs. 1 berechtigten Person.

§ 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b bis f sowie Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Wird die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person von einer Pflegeperson nach § 19 SGB XI gepflegt, so erstattet ihr der Dienstherr ihren Verdienstausfall aufgrund der Pflege, höchstens jedoch bis zur Höhe der ortsüblichen Vergütung für eine hauptberufliche Pflegekraft. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde zulassen, dass abweichend von Satz 1 ein höherer Verdienstausfall erstattet wird. Der Dienstherr erstattet auch die auf den Betrag nach den Sätzen 1 und 2 entfallenden Beiträge des Arbeitgebers zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

(4) Ist die nach § 33 Abs. 1 berechtigte Person pflegebedürftig und nehmen deshalb nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) das Recht nach § 2 Abs. 1 PflegeZG, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, in Anspruch, so gewährt der Dienstherr den nahen Angehörigen auf Antrag nach Maßgabe des § 44a Abs. 3 SGB XI ein Pflegeunterstützungsgeld als Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt für bis zu zehn Arbeitstage. § 44a Abs. 4 SGB XI ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 37 Abs. 6 und 8 gilt entsprechend.


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Red 20231003

 

 

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