Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 34), so haben sie Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach § 37 Abs. 1 bis 4 und § 38. Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 36), Erstattung von Verdienstausfall (§ 37 Abs. 5) und von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen.


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Red 20231003

 

 

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