Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)

 

Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner

 

§ 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner

(1) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sowie des § 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes zu gewähren, soweit die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen. Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt, auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, so ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.

(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten sowie dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die oder der im Fall des Fortbestehens der Ehe Witwen- oder Witwergeld erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als im Zeitpunkt des Todes der oder des Verstorbenen gegen diese oder diesen ein Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung wegen einer Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestand. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt,

1. solange die geschiedene Ehefrau oder der geschiedene Ehemann erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs ist oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
2. wenn sie oder er das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist in einem Prozentsatz des Witwen- oder Witwergeldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel des entsprechend § 69 gekürzten Witwen- oder Witwergeldes nicht übersteigen. § 25 gilt entsprechend.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau oder den früheren Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, wenn die Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt worden war.


Seminare zur Beamtenversorgung 

Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.

Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de


Red 20231003

 

 

mehr zu: Niedersachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum