Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

 

§ 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamtinnen und Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle.


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Red 20231003

 

 

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