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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
§ 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
(1) Ein Ruhegehalt, ein Unterhaltsbeitrag nach § 42 oder ein Übergangsgeld ruht in Höhe eines daneben empfangenen Altersgeldes. Eine Hinterbliebenenversorgung oder ein Unterhaltsbeitrag nach § 46 ruht in Höhe eines daneben empfangenen Hinterbliebenenaltersgeldes. Satz 2 gilt nicht, wenn der Versorgungsbezug und das Hinterbliebenenaltersgeld auf Beamtenverhältnissen verschiedener Personen beruhen.
(2) Führen altersgeldfähige Zeiten nach den §§ 8 und 9 auch in anderen Versorgungssystemen zu Ansprüchen, so ruht das Alters- oder Hinterbliebenenaltersgeld in Höhe dieser Ansprüche.
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Red 20231003