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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die die Beamtin oder der Beamte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Anträge auf Gewährung von Sachschadensersatz nach Satz 1 sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist der Beamtin oder dem Beamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
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Red 20231003