Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
|
OnlineService für 10 Euro
Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
§ 16 Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das eine Beamtin oder ein Beamter
1. mit Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wird,
2. ohne Schwerbehinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 37 Abs. 1 NBG in den Ruhestand versetzt wird,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie oder er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 Prozent nicht übersteigen. 2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, so wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Altersgrenze nach § 35 NBG erreicht werden würde. Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
1. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre oder
2. in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6 und 8 bis 10, berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, Zeiten nach § 60 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Bei der Berechnung nach Satz 5 werden Zeiten nach § 17 Abs. 2 Satz 1 auch berücksichtigt, wenn sie nach anderen Vorschriften ruhegehaltfähig sind. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 5 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5. Die Sätze 1 und 2 sind in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 nicht anzuwenden.
(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 66 die Versorgung das nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 78 Abs. 2 und § 93 erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 93 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 3 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 57 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen.
(5) Bei einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtin oder der Beamte das Amt, aus dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtin oder der Beamte zur Zeit ihrer oder seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Beamtin oder dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.
Seminare zur Beamtenversorgung
Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet.
Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de
|
Red 20231003
mehr zu: Niedersachsen
- Beamtenversorgungsrecht in Niedersachsen
- Niedersächsiches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) - Übersicht -
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 1 Geltungsbereich, Gleichstellung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 2 Arten der Versorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 3 Regelung durch Gesetz
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 11 Sonstige Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 12 Ausbildungszeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 14 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 16 Höhe des Ruhegehalts
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 17 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 18 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 19 Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Zeit in leitender Funktion
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 20 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 21 Bezüge für den Sterbemonat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 22 Sterbegeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 23 Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 24 Höhe des Witwen- und Witwergeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 25 Witwen- und Witwerabfindung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 26 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen, nicht witwergeldberechtigte Witwer und frühere Ehefrauen und Ehemänner
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 27 Waisengeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 28 Höhe des Waisengeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 29 Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld, Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 30 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 31 Beginn der Zahlungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 32 Zahlung der Bezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 33 Allgemeines
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 34 Dienstunfall
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 35 Einsatzversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 36 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 37 Erstattung von Aufwendungen für Heilverfahren, für Kleider- und Wäscheverschleiß, für Überführung und Bestattung sowie Erstattung von Verdienstausfall und Arbeitsentgelt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 38 Erstattung von Pflegeaufwendungen und von Verdienstausfall der Pflegeperson
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 39 Unfallausgleich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 40 Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 41 Erhöhtes Unfallruhegehalt
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 42 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamtinnen und Beamte sowie frühere Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 43 Unterhaltsbeitrag bei Schädigung eines ungeborenen Kindes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 44 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 45 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 46 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 47 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 48 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 49 Schadensausgleich in besonderen Fällen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 50 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 51 Meldung und Untersuchungsverfahren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 52 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 53 Übergangsgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 54 Übergangsgeld für entlassene politische Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 55 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 56 Zahlung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 57 Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzahlung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 58 Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 59 Kinderzuschlag zum Witwen- und Witwergeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 60 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 61 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 62 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 63 Rückforderung von Versorgungsbezügen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 64 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 65 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 66 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 67 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 69 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 70 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 71 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 72 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 73 Erlöschen der Witwen-, Witwer- und Waisenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 74 Anzeigepflicht
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 75 Anwendungsbereich
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 76 Entzug von Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 77 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 78 Beamtinnen und Beamte auf Zeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 79 Hochschulpersonal
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 80 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 81 Anspruch auf Altersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 82 Höhe des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 83 Zahlung des Altersgeldes
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 84 Hinterbliebenenaltersgeld
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 85 Anwendbare Vorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 86 Zusammentreffen von Alters- und Hinterbliebenenaltersgeld mit Versorgungsbezügen und anderen Versorgungsleistungen
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 87 Auskunftsanspruch
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 88 Übergangsregelungen für zwischen dem 31. Dezember 2001 und dem 1. Dezember 2011 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 89 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Versorgungsfälle
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90 Übergangsregelungen für am 1. Dezember 2011 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 90a Übergangsregelung für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 91 Allgemeine Anpassung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 92 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 93 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 94 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 95 Hinterbliebenenversorgung
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 96 Hochschullehrerinnen, Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten, Lektorinnen und Lektoren
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 97 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 98 Verwendung von Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 99 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 100 Meldung von Dienstunfalldaten an Eurostat
- Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 101 Einmalige Energiepreispauschale