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Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
§ 15 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Wird die Beamtin oder der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so wird die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist die Beamtin oder der Beamte nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des früheren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungszeit insoweit berücksichtigt, als die dem neuen Ruhegehalt zugrunde liegende ruhegehaltfähige Dienstzeit hinter derjenigen, die dem früheren Ruhegehalt zugrunde liegt, zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten in Ländern, in denen sie oder er gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt bei einer Beurlaubung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in den in Satz 1 genannten Gebieten. Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 35 Abs. 1 können doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 180 Tage gedauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Beamtin oder den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung.
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Red 20231003