OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG)
Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG): § 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 13 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten, die nach § 26 NBesG nicht als Erfahrungszeit anerkannt werden, sind nicht ruhegehaltfähig.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231003