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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
§ 105 Mitteilungspflicht für den Versorgungsbericht
Das Statistische Landesamt übermittelt dem Staatsministerium der Finanzen auf dessen Anforderung die für die Erstellung des Versorgungsberichtes erforderlichen Daten.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231008