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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 19 Allgemeines
Unterabschnitt 3
Hinterbliebenenversorgung
§ 19 Allgemeines
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 bis 31) umfasst
1. Sterbegeld,
2. Witwengeld,
3. Witwenabfindung,
4. Waisengeld,
5. Unterhaltsbeiträge,
6. Versorgung von hinterbliebenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231008