Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 15 Höhe des Ruhegehalts

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 15 Höhe des Ruhegehalts

 

§ 15 Höhe des Ruhegehalts

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6), insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um 1 zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern 5 bis 9 verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das Beamtinnen und Beamte

1.vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt werden,
2. vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze nach § 48 Satz 1 Nummer 1, § 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1 oder § 143a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden,
3. vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt werden;

die Minderung des Ruhegehalts darf 18 Prozent in den Fällen der Nummer 1, 14,4 Prozent in den Fällen der Nummer 2 und 10,8 Prozent in den Fällen der Nummer 3 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für Beamtinnen und Beamte eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der für sie geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für Beamtinnen und Beamte ein nach dem in § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes genannter Zeitpunkt des Ruhestandseintritts, wird in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem die Beamtinnen und Beamte die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr, bei Anwendung von § 139 Absatz 6 des Sächsischen Beamtengesetzes das 62. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtinnen und Beamten zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 7, 8, 9 und 10 sowie berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten nach § 16 Absatz 2 Satz 1 und Zeiten nach § 58 sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt haben. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 oder 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen; § 4 Absatz 1 und § 7 Absatz 5 sind nicht anzuwenden.

(3) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 6). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 66,47 Prozent der Summe aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; ein zustehender Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 erhöht sich um die in der Nummer 2 der Anlage genannten Beträge.

(4) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 3 mit einer Rente nach Anwendung des § 74 die Versorgung das nach Absatz 1 erdiente Ruhegehalt, ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 61 Absatz 2, §§ 82 und 88 erfassten Fällen gilt das nach diesen Vorschriften maßgebliche Ruhegehalt entsprechend als erdientes Ruhegehalt. Zum erdienten Ruhegehalt gehören auch der Kindererziehungszuschlag nach § 57 und der Pflegezuschlag nach § 58. Der Unterschiedsbetrag nach § 55 Absatz 2 bleibt bei der Berechnung außer Betracht; anstelle der Mindestversorgung nach Absatz 3 Satz 2 ist bei der Berechnung ein Betrag von 65 Prozent aus der Summe heranzuziehen, die sich aus dem in der Nummer 1 der Anlage genannten Betrag und dem zustehenden Familienzuschlag nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ergibt. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen mit der Maßgabe, dass der Betrag nach Satz 3 zweiter Halbsatz für Witwen und Witwer mit 0,6 multipliziert wird.

(5) Bei in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die die Beamtinnen und Beamten das Amt, aus dem sie in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, innehatten, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich die Beamtinnen und Beamten zur Zeit ihrer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden haben. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die den Beamtinnen und Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(6) Bei nach den §§ 29, 30 oder 31 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamtinnen und Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Treten die Beamtinnen und Beamten erneut in den Ruhestand, werden die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. Das höhere Ruhegehalt wird gewährt.



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Red 20231008

 

 

 

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