Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

 

§ 8 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung

(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestands im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

(2) Haben Beamtinnen und Beamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 nur dann stattzugeben, wenn die Beamtinnen und Beamte den ihnen insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienstherrn abführen. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestands an, ist der Kapitalbetrag, der auf die Verwendung nach dem Ruhestand entfällt, nicht an den Dienstherrn abzuführen. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 15 Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Haben Beamtinnen und Beamte oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte vor ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in vergleichbarer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt, sofern die Beamtinnen und Beamten oder Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten auf die einmalige Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt haben. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht.

(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis bei einem der in § 1 genannten Dienstherren oder der Versetzung zu einem der in § 1 genannten Dienstherren, ist der Kapitalbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt dieses Dienstherrn vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber 2 Prozent. 3§ 15 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung oder nach der Berufung in das Beamtenverhältnis gestellt werden. Die Versetzung in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes steht dabei der Berufung in das Beamtenverhältnis gleich. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestands nach § 21 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes gestellt werden. Dauert die Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendigung der Verwendung bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn.



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Red 20231008

 

 

 

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