Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 96 Berechnung des Altersgeldes

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 96 Berechnung des Altersgeldes

 

§ 96 Berechnung des Altersgeldes

(1) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet, dabei ist § 15 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Altersgeldfähige Dienstbezüge werden in entsprechender Anwendung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 sowie Satz 2 und 3 sowie Absatz 2, 4 und 5 ermittelt. § 80 gilt entsprechend.

(3) Als altersgeldfähige Dienstzeit gelten ausschließlich Zeiten entsprechend den §§ 7, 8 und 9, jedoch nur, sofern für diese Zeiten keine unverfallbaren, gesicherten Anwartschaften oder Ansprüche in anderen Alterssicherungssystemen erworben wurden. § 4 Absatz 1 und § 13 gelten entsprechend. Zeiten, für die bereits Ansprüche oder Anwartschaften auf Altersgeld oder gleichwertige Alterssicherungsansprüche erworben wurden, werden bei der Berechnung des Altersgeldes nicht berücksichtigt.

(4) Das Altersgeld erhöht sich um einen Kindererziehungszuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen wurde; § 57 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. Das Altersgeld erhöht sich um einen Pflegezuschlag, soweit während des Bestehens des Beamtenverhältnisses, aus dem ein Altersgeldanspruch besteht, eine Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestand; § 58 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Pflegezeiten zu berücksichtigen sind, in denen das Beamtenverhältnis bestand. Die Zuschläge nach den Sätzen 1 und 2 gelten als Teil des Altersgeldes.

(5) Das Altersgeld vermindert sich

1. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Regelaltersgrenze für die Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
2. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsinhaberinnen und Anspruchsinhaber die für sie jeweils geltende Altersgrenze für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben, vorzeitig beendet wird,
3. in den Fällen von § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um 0,3 Prozent für jeden Monat, um den das Ruhen des Anspruchs auf Altersgeld vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres vorzeitig beendet wird.

Die Minderung des Altersgeldes darf 10,8 Prozent in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 nicht übersteigen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist das Altersgeld nicht zu vermindern, wenn die Anspruchsberechtigten zum Ende des Ruhens das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten zurückgelegt haben. § 15 Absatz 2 Satz 5 bis 7 ist zur Ermittlung der Zeiten nach den Sätzen 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

(6) Wird eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder 5 beantragt, wird das Altersgeld mit dem Faktor 0,5 vervielfältigt. Werden in diesen Fällen zu einem späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 erfüllt, ist das Altersgeld neu festzusetzen. In den Fällen des § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erfolgt die Neufestsetzung nach Ablauf des Monats, in dem ein Antrag gestellt wird.

(7) In den Fällen der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersgeldes nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 kann auf Antrag ein erhöhtes Altersgeld gewährt werden, soweit die Summe aus Altersgeld und Leistungen aus anderen Alterssicherungssystemen, die aufgrund einer Berufstätigkeit zur Versorgung der Berechtigten für den Fall der Erwerbsminderung oder wegen Alters und der Hinterbliebenen für den Fall des Todes bestimmt sind, zusammen genommen hinter dem Rentenanspruch, der sich im Fall einer Nachversicherung der versicherungsfreien und altersgeldfähigen Zeiten ergeben hätte, zurückbleibt. Die Vergleichsberechnung kann in diesen Fällen aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland oder des zuständigen Rentenversicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung vorgenommen werden.



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Red 20231008

 

 

 

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