Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 101 Anzuwendende Vorschriften

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
 


Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 101 Anzuwendende Vorschriften

 

Unterabschnitt 3
Weitere Bestimmungen 

§ 101 Anzuwendende Vorschriften

(1) Für das Altersgeld und das Hinterbliebenengeld gelten die §§ 54, 64, 65, 66, 67 Absatz 1 sowie die §§ 68, 70, 71, 77, 78 und 80 entsprechend.

(2) Bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersgeld und bei Bezug von Hinterbliebenengeld ist § 72 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei vorzeitiger Inanspruchnahme nach § 94 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die Höchstgrenze nach § 72 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt; führt das Einkommen auch zur Kürzung oder zum Wegfall einer vergleichbaren Leistung aus einem anderen Alterssicherungssystem, ist der Einkommensteil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der altersgeldfähigen Dienstzeit zu der insgesamt zurückgelegten Erwerbszeit entspricht.



{referenz:angebote_des_dbw}



Red 20231008

 

 

 

mehr zu: Sachsen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum