Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

 

§ 59 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

(1) Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die vor Erreichen der Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 57 und 58, wenn

1.bis zum Beginn des Ruhestands die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist,
2. sie
a) wegen Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind,
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben,
c) nach § 156 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand getreten sind, ohne von den Möglichkeiten des § 48 des Sächsischen Beamtengesetzes Gebrauch gemacht zu haben oder
d) vor Erreichen einer besonderen Altersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wären,
3.ihnen entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zustehen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben und
5. sie keine Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen.

Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent ergibt.

(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten

1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Beginn des Bezugs dieser Rente vorausgeht, oder
2. Einkünfte im Sinne von § 72 Absatz 5 in Höhe von mehr als 525 Euro im Monat beziehen, mit Ablauf des Monats, der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorausgeht.

(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtinnen und Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt.

(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall bis zum 31. Oktober 2018 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7, in der am 31. Oktober 2018 geltenden Fassung, anzuwenden. Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsfall im Zeitraum vom 1. November 2018 bis zum 31. Dezember 2023 eingetreten ist, ist § 57 Absatz 7 Satz 1 und 2, in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch dann, wenn Ansprüche auf Gewährung eines vorübergehenden Kindererziehungszuschlags erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.



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Red 20231008

 

 

 

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