Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 20 Sterbegeld

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 20 Sterbegeld

 

§ 20 Sterbegeld

(1) Beim Tod von Beamtinnen und Beamten erhalten die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge der Beamtin oder des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge der Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge, des Auslandsverwendungszuschlags und der Vergütungen. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Das Sterbegeld ist in einer Summe zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tod von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder entlassenen Beamtinnen und Beamten, die im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten haben; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach § 55 Absatz 2.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes der Beamtinnen und Beamten mit diesen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn die Verstorbenen ganz oder überwiegend den Unterhalt geleistet haben,
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe des Sterbegeldes nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung der Zahlungsempfängerinnen und Zahlungsempfänger die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.

(4) Sterben Witwen oder Witwer, denen im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind, Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und wenn sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unterhaltsbeitrag tritt.



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Red 20231008

 

 

 

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