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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 38 Unfallausgleich
§ 38 Unfallausgleich
(1) Sind Verletzte infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhalten sie, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen ihrem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 Prozent beträgt 950 Euro.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalls eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit der Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalls bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Mindestprozentsätze festgesetzt werden.
(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck sind die Verletzten verpflichtet, Änderungen in den für die Feststellung des Unfallausgleichs maßgebenden Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen sowie sich auf Anordnung der Pensionsbehörde durch von ihr bestimmte Ärztinnen und Ärzte untersuchen zu lassen. Wird den Verpflichtungen nach Satz 2 ohne gesetzlichen oder sonstigen wichtigen Grund nicht nachgekommen, kann der Unfallausgleich insoweit versagt werden. Die Verletzten sind auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(5) Ist der Unfallausgleich nach § 38, in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung, niedriger als der Unfallausgleich nach § 38, in der am Vortag geltenden Fassung, und ist dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen, wird der Differenzbetrag weitergewährt. Ab dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Anpassungen des Unfallausgleichs nach § 80 Absatz 1 Satz 2 sind auf den Differenzbetrag anzurechnen.
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Red 20231008