Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 95 Festsetzung des Altersgeldes

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 95 Festsetzung des Altersgeldes

 

§ 95 Festsetzung des Altersgeldes

Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.



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Red 20231008

 

 

 

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