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Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 98 Anspruchsvoraussetzungen

 

Unterabschnitt 2
Hinterbliebenengeld 

§ 98 Anspruchsvoraussetzungen

Die Hinterbliebenen von ehemaligen Beamtinnen oder Beamten, die die Voraussetzungen des § 92 erfüllen, haben Anspruch auf Hinterbliebenengeld in entsprechender Anwendung von Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Hinterbliebenengeld umfasst dabei ausschließlich:

1. Witwengeld nach § 21 Absatz 1,
2. Witwenabfindung nach § 23 und
3. Waisengeld nach § 24.

Unterhaltsbeiträge werden vom Hinterbliebenengeld nicht umfasst. Ein Anspruch auf Mindestwitwen- sowie Mindestwaisengeld besteht nicht. § 96 Absatz 7 findet auf das Hinterbliebenengeld entsprechende Anwendung. Hinterbliebenengeldempfängerinnen und Hinterbliebenengeldempfänger sind keine Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes.



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Red 20231008

 

 

 

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