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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 95 Festsetzung des Altersgeldes
§ 95 Festsetzung des Altersgeldes
Innerhalb von drei Monaten nach Entstehung des Anspruchs auf Altersgeld nach § 92 Absatz 2 ist das Altersgeld durch die Pensionsbehörde erstmals festzusetzen. Die Festsetzung erfolgt von Amts wegen und steht unter dem Vorbehalt künftiger Änderungen der Sach- und Rechtslage. Änderungen des Familienstandes bleiben unberücksichtigt.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20231008