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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte
§ 89 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Beamtinnen und Beamte
(1) Zeiten einer Altersteilzeit nach § 143a des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sowie nach § 8c des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind zu neun Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne von § 30 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes übertragen worden war, finden die §§ 7 und 14 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, Anwendung.
(3) Auf am 1. Januar 2001 vorhandene Beamtinnen und Beamte, die bis zum 16. November 1950 geboren wurden und am 16. November 2000 schwerbehindert waren im Sinne von § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 48 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 15 Absatz 2 nicht anzuwenden.
(4) Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten an Hochschulen gilt § 62 entsprechend.
(5) § 84 Absatz 7 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten und § 84 Absatz 7 Satz 3 bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Beamtinnen und Beamten.
(6) § 84 Absatz 8 ist entsprechend anzuwenden bei am 1. Oktober 1994 vorhandenen Beamtinnen und Beamten.
(7) Für Dienstunfälle, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgefallen sind, beträgt abweichend von § 50 Absatz 1 die Ausschlussfrist für die Meldung des Dienstunfalls zwei Jahre.
(8) Nach Maßgabe des § 11 können auch Zeiten
1. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
2. als Beamtin, Beamter, Notarin oder Notar, die ohne Ruhegehaltsberechtigung nur Gebühren beziehen,
3. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus.
(9) Für Beamtinnen und Beamte, die nach § 157 des Sächsischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, gilt § 84 Absatz 10 entsprechend.
(10) Die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die vor dem 1. April 2014 angetreten wurde, richtet sich nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. Leistungsbezüge nach § 34 des Sächsischen Besoldungsgesetzes sind nur insoweit bei der Ermittlung des Versorgungszuschlages zu berücksichtigen, als sie ruhegehaltfähig sind. Verlängerungen einer Beurlaubung nach dem 31. März 2014 gelten als neue Beurlaubung.
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Red 20231008