Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

 

§ 88 Besondere Bestimmungen zum Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte aus dem früheren Bundesgebiet

(1) Haben Beamtenverhältnisse, aus denen Beamtinnen und Beamte in den Ruhestand treten, oder unmittelbar vorangehende andere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, tritt an die Stelle des Ruhegehaltssatzes nach § 15 Absatz 1 der nach den Absätzen 2 und 3 berechnete Ruhegehaltssatz, soweit dies günstiger ist. Dabei richtet sich die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 2 und § 13 keine Anwendung finden und die Zurechnungszeit nach § 14 Absatz 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.

(2) Für die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz bis zu einer zehnjährigen Dienstzeit 33,48345 Prozent; er steigt je weiterem vollen Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit um 1,91334 Prozentpunkte bis zu einer 25-jährigen Dienstzeit und um 0,95667 Prozentpunkte bis zu einer 35-jährigen Dienstzeit. § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Ruhegehaltssatz nach Absatz 2 erhöht sich um 0,95667 Prozentpunkte je vollem Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit, die nach dem 31. Dezember 1991 zurückgelegt wurde, bis zum Höchstsatz von 71,75 Prozent. Liegt die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach Absatz 2 Satz 1 unter zehn Jahren, bleibt die Zeit bis zum vollen zehnten Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Satz 1 außer Ansatz. 3§ 15 Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Für die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Absatz 2, 4 und 6 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prozentsätze mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt werden.

(5) Errechnet sich der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den Absätzen 1 bis 4, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 2 zu berechnen.

(6) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind. Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die ab dem 3. Oktober 1990 erstmals im Beitrittsgebiet ernannt worden sind.



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Red 20231008

 

 

 

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