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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
§ 85 Versorgung künftiger Hinterbliebener
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen von am 1. April 2014 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten regeln sich nach diesem Gesetz unter Zugrundelegung des bisher bezogenen Ruhegehalts. § 82 bleibt unberührt.
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Red 20231008