Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

 

§ 84 Weitere Übergangsregelungen für am 1. April 2014 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

(1) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsregelungen ist eine Verminderung des Ruhegehalts entsprechend § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(2) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern ist § 72 Absatz 5 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Aufwandsentschädigungen ungeachtet ihrer steuerrechtlichen Bewertung nicht als Erwerbseinkommen gelten, solange die am 1. April 2014 ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit andauert. Satz 1 gilt nicht für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten sowie im Falle der Verlängerung einer am 1. April 2014 ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeit.

(3) Für die Berechnung der Höchstgrenzen nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 74 Absatz 2 gelten die §§ 87 bis 89 entsprechend. Es ist mindestens der Ruhegehaltssatz nach § 82 Absatz 1 zugrunde zu legen, oder soweit am 31. März 2014 bereits eine entsprechende Ruhensregelung anzuwenden war, mindestens der damals zugrunde liegende Ruhegehaltssatz der Höchstgrenze.

(4) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 74 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird.

(5) Bei am 1. April 2014 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 außer Ansatz.

(6) Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern bleiben bei der Anwendung des § 74 Renten nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 außer Ansatz.

(7) § 74 Absatz 5 gilt nicht für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die am 1. Oktober 1994 vorhanden waren. Satz 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Oktober 1994 in einem Beamtenverhältnis befunden haben und Leistungen nach § 74 Absatz 5 vor dem 1. Oktober 1994 bezogen haben. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten wird eine Beitragserstattung, die vor dem 1. Januar 2002 gezahlt wurde, nicht nach § 74 berücksichtigt. Satz 3 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 2002 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(8) Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden. Im Übrigen ist § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung, anzuwenden, es sei denn, die Anwendung von § 56 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, führt zu einem höheren Versorgungsbezug. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die sich am 1. Januar 1999 in einem Beamtenverhältnis befunden haben.

(9) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. Soweit sich dadurch nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften die Versorgung vermindert und dies nicht auf eine Änderung der persönlichen Verhältnisse zurückzuführen ist, wird der Unterschied zwischen dem nach diesem Gesetz zustehenden Versorgungsbezug und dem am 31. März 2014 zustehenden Versorgungsbezug durch Gewährung eines Differenzbetrages ausgeglichen. Dieser Differenzbetrag verringert sich vom 2. April 2014 an bei allgemeinen Erhöhungen um 10 Prozent seines Ausgangsbetrages. Änderungen im Familienzuschlag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind in der Vergleichsberechnung nach Satz 2 zu berücksichtigen. Bei Anwendung des § 73 ist die Gesamtversorgung Vergleichsgrundlage.

(10) Für am 1. April 2014 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die nach § 168a des Sächsischen Beamtengesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, in den Ruhestand versetzt wurden, ist § 72 bis zum Ablauf des Monats, in dem sie die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreichen, nicht anzuwenden.



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Red 20231008

 

 

 

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