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Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

 

§ 63 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

Erleiden Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 33), so haben sie Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 36). Außerdem kann ihnen Ersatz von Sachschäden (§ 35) und von der Pensionsbehörde, bei Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten des Freistaates Sachsen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, ein nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Das Gleiche gilt für ihre Hinterbliebenen.



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Red 20231008

 

 

 

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