Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 62 Personal an Hochschulen

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 62 Personal an Hochschulen

 

§ 62 Personal an Hochschulen

(1) Für die Versorgung der in das Beamtenverhältnis berufenen Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Assistenten sowie Mitglieder von Leitungsgremien sowie ihrer Hinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der Professorinnen und Professoren nach der Habilitation oder der Juniorprofessur dem Lehrkörper einer Hochschule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu zwei Jahren. Die in einer Habilitationsordnung vorgeschriebene Mindestzeit für die Erbringung der Habilitationsleistungen oder sonstiger gleichwertiger wissenschaftlicher Leistungen oder einer in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis verbrachten Juniorprofessur kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden; soweit die Habilitationsordnung eine Mindestdauer nicht vorschreibt, sind bis zu drei Jahre berücksichtigungsfähig. Die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums vor der Ernennung zur Professorin, zum Professor, zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor liegende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der besondere Fachkenntnisse erworben wurden, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle von § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im Übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Zeiten nach Satz 4 können in der Regel insgesamt nicht über zehn Jahre hinaus als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach Absatz 2 sowie aufgrund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 3§ 11 Absatz 2 gilt für die in Absatz 2 Satz 3 und 4 genannten Zeiten entsprechend.

(4) Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren und in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Akademische Assistentinnen und Assistenten beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 52 Absatz 1 Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 2 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes) des letzten Monats.



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Red 20231008

 

 

 

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