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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 49 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn Verletzte den Dienstunfall pflichtwidrig vorsätzlich herbeigeführt haben.
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Red 20231008