Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

 

§ 40 Erhöhtes Unfallruhegehalt

(1) Setzen sich Beamtinnen und Beamte bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleiden sie infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn sie infolge dieses Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für Beamtinnen und Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte

1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall oder
2. außerhalb ihres Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 33 Absatz 4 einen Körperschaden
mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleiden.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn Beamtinnen und Beamte einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 34 erleiden und sie infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt sind.



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Red 20231008

 

 

 

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