OnlineService für 10 Euro Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos |
>>>zur Übersicht des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (SächsBeamtVG)
Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 32 Allgemeines
Unterabschnitt 4
Unfallfürsorge
§ 32 Allgemeines
(1) Werden Beamtinnen und Beamte durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihnen und ihren Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Unfallfürsorge wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 2 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 33 Absatz 3 zu verursachen.
(2) Die Unfallfürsorge umfasst
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 35),
2. Heilverfahren (§§ 36 und 37),
3. Unfallausgleich (§ 38),
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 39 bis 41),
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 43 bis 46),
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 47),
7. Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 48) und
8. Einsatzversorgung im Sinne des § 34.
Im Fall von Absatz 1 Satz 2 und 3 erhält das Kind der Beamtin Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie nach § 42.
(3) Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Seminare zur Beamtenversorgung Praxis-Seminare zum Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern. Veranstalter: INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamte, der seit 1997 - also seot mehr als 25 Jahren zu den wichtigsten Themen rund um Beamtinnen und Beamte sowie den Öffentlichen Dienst publiziert und referiert. Dipl. Verw. Uwe Tillmann gilt als Experte für diesen Themenkreis und wird von Behörden auf allen Ebenen als Referent verpflichtet. Mehr Informationen (Orte und Termine): www.die-oeffentliche-verwaltung.de |
Red 20231008