Sachsen: Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

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Sächsisches Beamtenversorgungsgesetz (SächsBeamtVG): § 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

 

§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

Mit bis zu fünf Jahren sollen auch folgende Zeiten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, in denen Beamtinnen und Beamte vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ohne von ihnen zu vertretende Unterbrechung tätig waren, sofern diese Tätigkeit zu ihrer Ernennung geführt hat:

1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel Beamtinnen und Beamten obliegenden oder später Beamtinnen und Beamten übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für die Laufbahn förderlichen Tätigkeit.

Dies gilt auch für eine Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen, die von mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden sind.



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Red 20231008

 

 

 

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