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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 83 Verteilung der Versorgungslasten
§ 83 Verteilung der Versorgungslasten
Die Verteilung der Versorgungslasten bei landesinternen Dienstherrenwechseln erfolgt nach Maßgabe des Staatsvertrags über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) vom 16. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 17. September 2010 (GVBl. I S. 286).
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Red 20230928