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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 58 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 58 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst nach Abs. 4 an neuen Versorgungsbezügen
1. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,
4. eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten in Fällen des Abs. 1 Satz 1
1. Nr. 1 das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt,
2. Nr. 2 das Witwengeld, Witwergeld oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nr. 1 ergibt,
3. Nr. 3 und 4 71,75 Prozent, in den Fällen des § 41 75 Prozent, in den Fällen des § 42 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt bemisst.
Die Höchstgrenze erhöht sich um den Unterschiedsbetrag nach § 55 Abs. 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Abs. 1 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt oder das dem Witwengeld oder Witwergeld zugrunde liegende Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert oder um einen Versorgungsaufschlag erhöht, ist dies bei der Berechnung der Höchstgrenze entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 beläuft sich die Summe der beiden Versorgungsbezüge mindestens auf den Betrag des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwengeldes oder Witwergeldes.
(4) Verwendung im öffentlichen Dienst ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen des Satz 1 oder 2 vorliegen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsberechtigten das für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Ministerium.
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Red 20230928