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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 30 Höhe des Waisengeldes
§ 30 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Ruhegehaltes, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 15 finden keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter oder der Vater des Kindes des oder der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwengeldes oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
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Red 20230928