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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst nach § 58 Abs. 4 verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.
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Red 20230928