Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 76 Anspruchsvoraussetzungen

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 76 Anspruchsvoraussetzungen

 

Siebter Teil
Altersgeld 

§ 76 Anspruchsvoraussetzungen

(1) Nach der Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit nach § 29 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes entsteht ein Anspruch auf Altersgeld, wenn eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Es muss sich dabei um eine Zeit nach § 6 handeln, die bei dem letzten Dienstherrn in einem ununterbrochenen Beamtenverhältnis auf Probe, Zeit oder Lebenszeit erbracht wurde. Beamtinnen und Beamte auf Zeit erhalten ein Altersgeld nur, wenn sie nach Ende ihrer Amtszeit in den Ruhestand getreten wären.

(2) Der Anspruch auf Zahlung des Altersgeldes ruht bis zum

1. Ablauf des Monats, in dem die berechtigte Person die Regelaltersgrenze nach § 33 Abs. 1 oder 3 des Hessischen Beamtengesetzes erreicht, oder
2. Ersten des Monats, in dem die berechtigte Person
a) teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
b) voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

ist; die §§ 103 und 104 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

Bei einer Erwerbsminderung auf Zeit verschiebt sich der Beginn des Anspruchs um sieben Monate.

(3) Das Altersgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 zu stellen. Bei einer späteren Antragsstellung wird das Altersgeld ab dem Ersten des Antragsmonats gewährt. Die Zahlung des Altersgeldes nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erwerbsminderung nicht mehr vorliegt.

(4) Auf Antrag kann eine Nachversicherung innerhalb von sechs Monaten nach der Entlassung und vor Beginn der Zahlung eines Altersgeldes nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(5) Der Altersgeldanspruch erlischt bei

1. einer erneuten Verbeamtung durch denselben Dienstherrn,
2. einer Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder
3. einem Vorliegen von Aufschubgründen nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten; dies gilt nicht bei parallelen Beamtenverhältnissen.


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Red 20230928

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