Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 70 Rückforderung von Versorgungsbezügen

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 70 Rückforderung von Versorgungsbezügen

 

§ 70 Rückforderung von Versorgungsbezügen

(1) Werden Versorgungsberechtigte durch eine gesetzliche Änderung der Versorgungsbezüge rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.


(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit Ausnahme des Abs. 4a Satz 1 entsprechend.


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Red 20230928

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