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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 65 Versorgungsauskunft
§ 65 Versorgungsauskunft
Die zuständige Dienstbehörde hat der Beamtin oder dem Beamten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden Daten.
{referenz:angebote_des_dbw}
Red 20230928