Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 55 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 55 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

 

Sechster Teil
Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt
Familienzuschlag, Ausgleichsbetrag und Kindererziehungszuschlag 

§ 55 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag

(1) Auf den Familienzuschlag finden die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften des hessischen Besoldungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags wird neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhältnissen der Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder des Beamten oder Ruhestandsbeamten für die Stufen des Familienzuschlags in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld oder Witwergeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzuschlags zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn die Beamtin oder Ruhestandsbeamtin oder der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt.

(2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes entspricht, wenn

1. in der Person der Waise die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erfüllt sind,
2. Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen,
3. keine Person vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes anspruchsberechtigt ist, und
4. die Waise keinen Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes hat.

Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 57 und 58 nicht als Versorgungsbezug. Im Falle des § 58 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt.


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Red 20230928

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