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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 85 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 85 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung vom 28. Januar 2011 (GVBl. I S. 98)23) und die durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Überleitung des Beamtenversorgungsgesetzes vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410, 413, 606) übergeleitete
1. Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369) und
2. Verordnung zur Durchführung des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (Bestimmung von Krankheiten für die beamtenrechtliche Unfallfürsorge) vom 20. Juni 1977 (BGBl. I S. 1004) werden aufgehoben.
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Red 20230928