Ihre nächste Reha - Recherchieren Sie mit dem "führenden" Klinikverzeichnis
"Das führende Klinikverzeichnis rund um die Beihilfe" gibt ihnen Orientierung bei der Suche nach der geeigneten Klinik für Ihre nächsten Rehat. Sie können auch nach Indikationen von A bis Z suchen. Beamtinnen und Beamte finden zudem vorteilhafte Angebote nach Gesundheitswochen..


Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

OnlineService für 10 Euro

Für nur 10,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie in den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService rund 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

 

>>>zur Übersicht des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes (HBeamtVG)

 

Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

 

§ 71 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge

Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst nach § 58 Abs. 4 verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine aufgrund der Beschäftigung zu gewährende Versorgung.


{referenz:angebote_des_dbw}


Red 20230928

mehr zu: Hessen
  Startseite | www.beamtenversorgungsrecht.de | Datenschutz | Impressum