Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

 

§ 63 Kürzung der Versorgungsbezüge nach dem Versorgungsausgleich

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder

2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person oder ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften um den nach Abs. 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte. Dieser Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Berechnungsgrundlage bleibt die Besoldungsgruppe am Ende der Ehezeit. Wenn keine Erhöhung für feste Beträge gesetzlich bestimmt ist, vermindert sich die Erhöhung um 0,1 Prozentpunkte.

(3) Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente gewährt wird. Die Kürzung nach Abs. 2 ist in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus den Anrechten im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht, auszusetzen.

(4) Der Kürzungsbetrag für die Hinterbliebenen berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Abs. 2 für das Ruhegehalt, das die Beamtin oder der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen der Hinterbliebenenversorgung. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind. Satz 1 gilt auch für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach § 28.

(5) In den Fällen des Abs. 3 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl. I S. 105) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte oder an die ausgleichspflichtige Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(6) In Härtefällen kann auf Antrag der ausgleichspflichtigen Person die Kürzung entsprechend den §§ 37 und 38 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallen, wenn

1. die Voraussetzung nach § 37 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erfüllt ist und

2. die Kürzungsdauer des Ruhegehalts die Bezugsdauer der Anrechte aus dem Versorgungsausgleich um das Doppelte überschritten hat oder ein Betrag in entsprechender Höhe durch die ausgleichspflichtige Person an den Dienstherrn gezahlt wurde; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Kürzung nach Abs. 1 kann die ausgleichspflichtige Person ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden. Als voller Kapitalbetrag am Ende der Ehezeit wird der Betrag angesetzt, der aufgrund der Entscheidung des Familiengerichts zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu leisten gewesen wäre. Für die Dynamisierung des Kapitalbetrags bis zum Tag der Zahlung gilt Abs. 2 entsprechend. Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts nicht unterschreiten.

(8) Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), gelten die Abs. 1 bis 7 entsprechend.


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Red 20230928

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