Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

 

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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

 

§ 49 Einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung

(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 42 bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamtenrechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine einmalige Unfallentschädigung von 160 000 Euro, wenn infolge des Dienstunfalls in diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen bei ihr oder ihm von wenigstens 50 besteht.

(2) Ist eine Beamtin oder ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalls der in § 42 bezeichneten Art verstorben, wird ihren oder seinen Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:

1. die Witwe oder der Witwer sowie die versorgungsberechtigten Kinder erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 120 000 Euro;
2. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in Nr. 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtigten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 40 000 Euro;
3. sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nr. 1 und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 20 000 Euro.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden Personals während des Flugdienstes,
2. als Taucherin oder Taucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes,
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung,
4. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
5. als Angehörige oder Angehöriger eines Polizeiverbands des Landes Hessen für besondere polizeiliche Einsätze bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu,
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügler oder
7. als Angehörige oder Angehöriger des feuerwehrtechnischen Dienstes mit Aufgaben mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in Ausbildung dazu

einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Verhältnisse des Dienstes nach den Nr. 1 bis 7 zurückzuführen ist. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Personenkreis in Satz 1 und die zum Dienst im Sinne von Satz 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen näher zu bestimmen. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstpflichten Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Art gehören.

(4) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 50 erleidet.

(5) Die Hinterbliebenen erhalten eine einmalige Entschädigung nach Maßgabe des Abs. 2, wenn eine Beamtin oder ein Beamter oder eine andere Angehörige oder ein anderer Angehöriger des öffentlichen Dienstes an den Folgen eines Einsatzunfalls oder eines diesem gleichstehenden Ereignisses im Sinne des § 50 verstorben ist.

(6) Für die einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5 gelten § 36 Abs. 5 und § 50 Abs. 4 entsprechend. Besteht aufgrund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 3 als auch auf eine einmalige Entschädigung nach den Abs. 4 oder 5, wird nur die einmalige Entschädigung gewährt.

(7) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die einmalige Unfallentschädigung nach den Abs. 1 bis 4 anzurechnen.


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Red 20230928

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