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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 46 Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 46 Unfallunterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalls ganz oder überwiegend durch die Verstorbene oder den Verstorbenen nach § 45 Abs. 1 bestritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusammen 30 Prozent des Unfallruhegehalts zu gewähren, mindestens jedoch 40 Prozent des in § 41 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrags. Sind mehrere Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle eines verstorbenen Elternteils treten dessen Eltern.
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Red 20230928