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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht
Fünfter Teil
Unfallfürsorge
§ 35 Anspruchsberechtigung und Mitwirkungspflicht
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihr oder ihm oder den Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den §§ 38 bis 52 gewährt.
(2) Unfallfürsorge nach den §§ 39, 40 und 44 wird auch dem Kind einer Beamtin gewährt, das durch deren Dienstunfall während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde. Satz 1 gilt auch, wenn die Schädigung durch besondere Einwirkungen verursacht worden ist, die generell geeignet sind, bei der Mutter einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 3 zu verursachen.
(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen beantragt oder erhält, hat gegenüber der zuständigen Dienstbehörde alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. § 67 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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Red 20230928