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Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG): § 32 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten
§ 32 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von entlassenen Beamtinnen und Beamten
(1) Der Witwe oder dem Witwer, der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann (§ 28) und den Kindern einer Beamtin oder eines Beamten, der oder dem nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann die in den §§ 24, 25 und 27 bis 31 vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(2) § 26 gilt entsprechend.
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Red 20230928